Norm
ZPO §503 C3cRechtssatz
Keine Aktenwidrigkeit, wenn das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang Feststellungen im ersten Urteil des Erstgerichtes nicht weiter berücksichtigt, wenn diese im zweiten Urteil des Erstgerichtes trotz teilweiser Wiedergabe der Feststellungen des ersten Urteils nicht übernommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043285Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00654_8100000_001