Norm
FinStrG §22 Abs2Rechtssatz
Die Privilegierung des § 22 Abs 2 FinStrG kommt auch dann zum Tragen, wenn durch das Verhalten des Täters tateinheitlich die Tatbilder des Amtsmißbrauches nach dem § 302 Abs 1 StGB, des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB und der (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich abzustrafenden) Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht wurden; diesfall kommt die sonst neben der Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach dem § 302 Abs 1 StGB gebotene Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086217Dokumentnummer
JJR_19820111_OGH0002_0110OS00173_8100000_001