Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruches im Sinne des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolges - etwa der Erlangung einer Wohnmöglichkeit - (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen, wie auch die bloße Tatsache, daß die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolges nicht eintritt, einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019