Norm
codice di procedura civile Art806 ffRechtssatz
Das italienische Recht kennt zwei Arten der Schiedsgerichtsbarkeit. Einerseits eine "förmliche", "rituelle" Schiedsgerichtsbarkeit, bei der den Schiedsrichtern die Befugnis zur Entscheidung von Streitigkeiten mit einer Ersatzwirkung der Jurisdiktionsgewalt und mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches durch die Justizbehörden übertragen wird, und andererseits eine "freie", "irrituelle" Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Streitteile einen Streit durch Vergleich derart regeln, daß sie die Entscheidung Schiedsrichtern anvertrauen, welche gleichsam mit dem Willen der Parteien entscheiden und eine rechtsgeschäftliche Wirkung zum Ausdruck bringen, und bei der (im Gegensatz zum rituellen Schiedsgerichtsverfahren) die Normen der ZPO nicht zur Anwendung kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045288Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0030OB00614_8100000_001