RS OGH 1982/1/13 3Ob614/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1982
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Norm

codice di procedura civile Art806 ff
codice civile Art1703 ff
ZPO §577

Rechtssatz

Das italienische Recht kennt zwei Arten der Schiedsgerichtsbarkeit. Einerseits eine "förmliche", "rituelle" Schiedsgerichtsbarkeit, bei der den Schiedsrichtern die Befugnis zur Entscheidung von Streitigkeiten mit einer Ersatzwirkung der Jurisdiktionsgewalt und mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches durch die Justizbehörden übertragen wird, und andererseits eine "freie", "irrituelle" Schiedsgerichtsbarkeit, bei der die Streitteile einen Streit durch Vergleich derart regeln, daß sie die Entscheidung Schiedsrichtern anvertrauen, welche gleichsam mit dem Willen der Parteien entscheiden und eine rechtsgeschäftliche Wirkung zum Ausdruck bringen, und bei der (im Gegensatz zum rituellen Schiedsgerichtsverfahren) die Normen der ZPO nicht zur Anwendung kommen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 614/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 3 Ob 614/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045288

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0030OB00614_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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