Norm
KSchG §10 Abs1Rechtssatz
Mit der Umschreibung des Umfanges der Vertretungsmacht durch die Worte "Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen" wollte der Gesetzgeber ungefähr das sagen, was nach den Bestimmungen der §§ 1029 ABGB und 54 ff HGB nachgiebiges Recht ist, wobei auf die objektive Erforderlichkeit abgestellt ist und nicht auf eine dahinter zurückbleibende Übung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012