Norm
KSchG §10 Abs1Rechtssatz
Wenn zumindest ein "Minimum" an bestehender Vertretungsmacht vorhanden ist, dann ist ihr Umfang durch § 10 Abs 1 KSchG bestimmt, sofern der Konsument die Beschränkung der Vollmacht nicht tatsächlich kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065594Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009