Beisatz: Bloße Zweifel an der Bevollmächtigung reichen nicht aus, um dem Verbraucher den Vertrauensschutz iSd § 10 Abs 2 KSchG zu nehmen. (T1); Beisatz: Der Nachweis der Kenntnis des Verbrauchers von der Vollmachtsbeschränkung bzw Überschreitung der Vollmacht ist vom Unternehmer zu führen. (T2)