Norm
EO §65 ARechtssatz
Der Grundsatz, daß selbst während des Laufes der Rechtsmittelfrist eingebrachte Nachträge, Ergänzungen und Ausdehnungen der ersten Rechtsmittelschrift unzulässig sind, gilt auch dann, wenn der angefochtene Beschluß über Anträge absprach, für die gesondert verschieden lange Rechtsmittelfristen zu anwendung kämen, durch die Zusammenfassung in einer Entscheidung aber, gleichgültig welcher Teil angegriffen wird, nunmehr aber nur die längere Rechtsmittelfrist in Betracht kam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001998Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0010OB00054_8100000_001