TE Vwgh Beschluss 2003/6/25 AW 2003/04/0020

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 2003, Zl. MA 63 - W 261/02, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 2003 wurde der antragstellenden Partei die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den näher bezeichneten Berechtigungen am Standort W, A-Straße 60, entzogen.

Dieser Ausspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der antragstellenden Partei, Frau E, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen rechtskräftig ausgesprochen worden sei, und zwar fünf mal zu einer Überschreitung der GewO 1994 sowie zu einer zweimaligen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes je einmal wegen einer Übertretung des Wiener Jugendschutzgesetzes sowie wegen einer Übertretung der StVO 1960. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden nicht nur durch die an sich als schwer wiegend zu wertenden Verstöße, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt. Da allein schon auf Grund der schwer wiegenden Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes vom Gesetzgeber besonders hervorgehobene Schutzinteressen verletzt worden seien und zudem gegen weitere bei der Ausübung dieses Gewerbes zu beachtende Rechtsvorschriften verstoßen worden sei, sei davon auszugehen, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin der antragstellenden Partei die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Der Umstand, dass es seit dem Jahr 2001 zu keinen weiteren Bestrafungen der Geschäftsführerin gekommen sei, ermögliche angesichts der Eigenart und Vielzahl der zuvor begangenen Übertretungen keine günstigere Beurteilung der Persönlichkeit von Frau E.

Der Abspruch stützt sich weiters darauf, dass die antragstellende Partei dem Auftrag des magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 25. März 2002, die handelsrechtliche Geschäftsführerin binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung zur Entfernung, nicht nachgekommen sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene (zur hg. Zl. 2003/04/0089 protokollierte) Beschwerde ist mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, und zwar mit folgender Begründung:

"Die Beschwerdeführerin betreibt insgesamt 6 Lokale, wobei es nur in Wien, A-Straße 60 zu Schwierigkeiten gekommen ist. Im Hinblick auf den betreuten Betriebsumfang liegt bei Versagung bzw. bei Entziehung der Gewerbeberechtigung ein nicht wiedergutzumachender Schaden vor. Könne die Beschwerdeführerin das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit der Berechtigung von Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen nicht vorgenommen werden, so ist der Betrieb einzustellen und ist dadurch ein finanzieller Schaden von weit über EUR 1,000.000,-- gegeben, weiters werden Arbeitsplätze vernichtet (31 Arbeitsplätze).

Da die Beschwerdeführerin die Gewebeberechtigung bislang rechtmäßig inne hat, wird ersucht, dieser für die Beschwerdeführerin lebensnotwendigen Bescheidbeschwerde, dieser aufschiebende Wirkung zu gewähren."

In ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag spricht sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung aus, weil der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden; das wirtschaftliche Interesse der antragstellenden Partei an einer weiteren Gewerbeausübung habe demgegenüber in den Hintergrund zu treten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur entgegenstehen, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende Interesse hinausgehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. 10. 1991, Zl. 91/04/0037).

Dass solche Umstände vorliegen, kann weder dem angefochtenen Bescheid noch der Stellungnahme der belangten Behörde entnommen werden. Vielmehr ergibt sich, dass es nach der unstrittigen Feststellung im angefochtenen Bescheid seit dem Jahr 2001 zu keinen weiteren Bestrafungen der Geschäftsführerin gekommen ist.

Diesbezüglich fällt auch ins Gewicht, dass die belangte Behörde

hinsichtlich  - an sich - schwer wiegender Verstöße auf solche

gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zusammenhang mit der

Ausübung des Gastgewerbes vom Gesetzgeber abgestellt hat und nach

dem Beschwerdevorbringen ein verantwortlicher Beauftragter iSd

Ausländerbeschäftigungsgesetzes "am 27. 11. 2000 ... installiert"

worden sei.

Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, dass weiters die Antragstellerin glaubhaft dargetan hat, eine aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierende Einstellung des Betriebes für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, erscheint es vertretbar, den derzeitigen Zustand für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen zu lassen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden ist (§ 30 Abs. 2 vorletzter Satz VwGG).

Wien, am 25. Juni 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040020.A00

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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