Norm
ABGB §774Rechtssatz
Ein zum Nacherben eingesetzter Pflichtteilsberechtigter kann zwar sofort seinen Pflichtteil fordern, muß sich aber dann, wenn er später tatsächlich im Rahmen der Nacherbschaft bedacht wird, das ihm aus der Nacherbschaft Zugekommene sehr wohl in seinem Pflichtteil anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012866Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0030OB00603_8100000_002