Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber grundsätzlich niemals zu einem positiven Tun. Nur dann ist die Untätigkeit des Gesetzgebers als willkürlich zu werten, wenn durch sie bei völlig gleichen Tatbeständen eine Differenzierung nach unsachlichen Unterscheidungsmerkmalen herbeigeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053747Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0060OB00019_8100000_002