RS OGH 1982/1/13 1Ob46/81, 1Ob8/95, 2Ob17/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1982
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Norm

ABGB §1295 Ia9

Rechtssatz

Zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens: Im Gegensatz zum Problemkreis der hypothetischen Kausalität, die immer dann vorliegt, wenn zwei konkrete Ereignisse tatsächlich stattfanden, handelt es sich hier darum, daß nur ein tatsächliches Ereignis vorliegt, wogegen das zweite Ereignis bloß hypothetisch gedacht ist und daher konkret gar nicht gefährlich werden konnte. Es geht um den Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 46/81
    Veröff: EvBl 1982/51 S 181 = ZVR 1982/337 S 283
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; nur: Es geht um den Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit und dem eingetretenen Erfolg. (T1) Veröff: SZ 68/191
  • 2 Ob 17/03v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 17/03v
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022908

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00046_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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