Norm
ZPO §14 DcRechtssatz
Bei einer einheitlichen Streitpartei entbindet weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches (oder der Verzicht darauf) durch den Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung (oder der Wirksamkeit des Verzichtes) erforderliche Handlung davon, dass dennoch alle Rechtsgenossen zu klagen sind beziehungsweise klagen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035698Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016