RS OGH 1982/1/13 6Ob823/81, 6Ob667/82, 4Ob527/91, 4Ob548/91, 5Ob2309/96m, 1Ob40/01s, 6Ob84/05d, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1982
beobachten
merken

Norm

ZPO §14 Dc
ZPO §14 Df

Rechtssatz

Bei einer einheitlichen Streitpartei entbindet weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches (oder der Verzicht darauf) durch den Streitgenossen noch die von seiner Seite zur Erfüllung (oder der Wirksamkeit des Verzichtes) erforderliche Handlung davon, dass dennoch alle Rechtsgenossen zu klagen sind beziehungsweise klagen müssen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 823/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 823/81
    Veröff: SZ 54/191 = JBl 1982,435
  • 6 Ob 667/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 667/82
    Ähnlich; Beisatz: Ist einer der Streitgenossen am Verfahren nicht beteiligt, muß es zur Abweisung des Klagebegehrens kommen. (T1)
  • 4 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 527/91
    Auch
  • 4 Ob 548/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 548/91
    Auch
  • 5 Ob 2309/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2309/96m
    Vgl auch
  • 1 Ob 40/01s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 1 Ob 40/01s
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T2); Veröff: SZ 74/81
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T3); Beisatz: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T4)
  • 10 Ob 47/13d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 Ob 47/13d
    Veröff: SZ 2013/108
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T5)
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht übertragen werden (so bereits 10 Ob 47/13d). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035698

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten