Norm
StGB §142 BRechtssatz
Gewalt gegen eine Person ist die Anwendung überlegener Körperkraft zwecks Ausschaltung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands. Unentscheidend ist, ob sich das Opfer zur Wehr setzt. Kommt die Möglichkeit einer Willensbeugung nicht in Betracht (Überrumpelung!), so muß ein zu erwartender Widerstand der Überfallenen präventiv unterdrückt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094085Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018