RS OGH 1982/1/13 13Os179/82, 12Os75/85, 13Os149/86, 12Os68/88, 13Os10/18x

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Veröffentlicht am 13.01.1982
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Norm

StGB §142 B

Rechtssatz

Gewalt gegen eine Person ist die Anwendung überlegener Körperkraft zwecks Ausschaltung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands. Unentscheidend ist, ob sich das Opfer zur Wehr setzt. Kommt die Möglichkeit einer Willensbeugung nicht in Betracht (Überrumpelung!), so muß ein zu erwartender Widerstand der Überfallenen präventiv unterdrückt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094085

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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