RS OGH 1982/1/14 7Ob58/81, 7Ob246/98x, 7Ob69/01z, 7Ob3/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1982
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Norm

AKHB Art8 Abs2
AKIB Art6 Abs2
VersVG §5

Rechtssatz

Ist eine juristische Person Versicherungsnehmer, so muss im Interesse der Gefahrengemeinschaft auch die geordnete Obliegenheitserfüllung gewährleistet sein. Dies trifft nur dann zu, wenn die juristische Person für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen hat. Wo es auf das Wissen des Versicherungsnehmers ankommt, wird ihm das Wissen seines Vertreters als eigenes zugerechnet; die an ein Wissen geknüpften Rechtsfolgen treten zum Nachteil des Versicherungsnehmers ein. Knüpft sich an ein Wissen eine Anzeige, Auskunfts- oder sonstige Obliegenheit, so ist die Nichterfüllung zuzurechnen, soweit das Wissen in Frage steht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 58/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 58/81
    Veröff: VersR 1983,648
  • 7 Ob 246/98x
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 246/98x
    Auch
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 3/14p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 3/14p
    Auch; Beisatz: Die juristische Person hat auch für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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