Norm
StGB §31Rechtssatz
Bei Verhängung einer ein Jahr nicht übersteigenden Zusatzfreiheitsstrafe wird die Anwendbarkeit des § 43 Abs 1 StGB dadurch, daß die Summe der Strafen ein Jahr übersteigt, nicht ausgeschlossen (so schon 11 Os 166/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010