Norm
KO §20 Abs1Rechtssatz
Nach der Konkurseröffnung ist auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen. Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zu Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gegenforderung ebenfalls.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015