Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ADR 1973;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HS in I, vertreten durch Dr. Walter Waizer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Juli 2000, Zl. uvs-1999/17/148- 3, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dass er "als verantwortlicher Beauftragter für den Geschäftsbereich der Geschäftsstelle Innsbruck bei der absendenden Firma S... & Co AG nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gesorgt" habe, "da am 12. 03 1999 um 11.20 Uhr in Innsbruck, St. Bartlmä 1a (Höhe Fa. Sch... und B...)," bei dem näher angeführten LKW und dem Anhänger festgestellt worden sei, dass bestimmte Gefahrgüter geladen gewesen seien (die unter lit. a) und lit. b) im Spruch näher angeführt sind) und
"1) eine Beförderung durchgeführt wurde, ohne dafür zu sorgen, dass ein den Vorschriften entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt wird (hinsichtlich der unter a) angeführten Stoffe);
2) eine Beförderung durchgeführt wurde, ohne dafür zu sorgen, dass eine den Vorschriften entsprechende 'schriftliche Weisung' mitgeführt wurde (hinsichtlich der unter a) angeführten Stoffe) und
3) eine Beförderung durchgeführt wurde und der Wechselaufbau des Anhängers nicht mit den entsprechenden Gefahrzetteln nach Muster 8 ADR gekennzeichnet war."
Dem Beschuldigten wurden Übertretungen gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit den jeweils näher genannten Randnummern des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) und im Hinblick auf Punkt 3 gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit den näher angeführten Randnummern des ADR zur Last gelegt. Zu den Verwaltungsstraftatbeständen in Punkt 1) und 2) wurde über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), zu Punkt 3) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2002, B 2169/00-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen, zur Aufhebung führenden Mangel deshalb behaftet sei, weil er wegen eines angeblich am 12. März 1999 begangenen Verstoßes gegen das GGGB verurteilt worden sei, tatsächlich habe die Beanstandung des verfahrensgegenständlichen LKW-Zuges, wie sich dies aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12. März 1999 ergebe, am 10. März 1999 stattgefunden.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. In der Anzeige (vom 12. März 1999) ist auf Seite 1 als Tatzeit der 12. März 1999, 11.20 Uhr, angeführt. Auf Seite 2 unter dem Punkt "Sachverhalt" wird allerdings der 10. März 1999 erwähnt. In der Folge wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. April 1999, im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 27. Juli 1999 und in dem angefochtenen Bescheid immer vom 12. März 1999, 11.20 Uhr, als Tatzeit ausgegangen. Auch der Beschwerdeführer geht in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1999 und in seiner Berufung ausdrücklich vom Tatzeitpunkt 12. März 1999 aus. Wenn in der Anzeige - wie dargelegt - auf Seite 1 als Tatzeit der 12. März 1999, 11.20 Uhr, angegeben ist und auf Seite 2 der 10. März 1999, dann liegt auf Seite 2 ein offensichtlicher Schreibfehler vor.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde weiters geltend, dass er nicht für Verstöße nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der angeführten Firma bestellt gewesen sei. In den ergangenen Bescheiden fehlten jegliche Feststellungen darüber.
Ausgehend von diesem Vorbringen erweist sich die Beschwerde schon deshalb als erfolgreich, weil in diesem vom Beschwerdeführer angesprochenen Problemkreis ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides festzustellen ist. Der Beschwerdeführer wird nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheides als "verantwortlicher Beauftragter", in der Begründung hingegen als "verantwortlicher Geschäftsführer" (Seite 5 des angefochtenen Bescheides) "und somit als Person, die die Firma nach außen hin vertritt" (Seite 7 des angefochtenen Bescheides) angesprochen, der seine Verantwortung nur durch den Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG überwälzen könne (Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Dieser Widerspruch belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1071 in E. 179 zu § 60 AVG angeführten hg. Erkenntnisse), weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030301.X00Im RIS seit
22.07.2003