Norm
ZPO §405 DIIIbRechtssatz
Der Zuspruch der eingeklagten Leistung an einem anderen Ort als dem begehrten Erfüllungsort ist jedenfalls dann kein minus, sondern ein aliud, wenn lediglich die Frage, wo die Rückstellung erfolgen soll, den Gegenstand des Prozesses bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041031Dokumentnummer
JJR_19820119_OGH0002_0040OB00586_8100000_001