RS OGH 1982/1/19 4Ob586/81, 1Ob2032/96x

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Veröffentlicht am 19.01.1982
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Norm

ZPO §405 DIIIb

Rechtssatz

Der Zuspruch der eingeklagten Leistung an einem anderen Ort als dem begehrten Erfüllungsort ist jedenfalls dann kein minus, sondern ein aliud, wenn lediglich die Frage, wo die Rückstellung erfolgen soll, den Gegenstand des Prozesses bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041031

Dokumentnummer

JJR_19820119_OGH0002_0040OB00586_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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