RS OGH 1982/1/20 3Ob589/81, 6Ob664/81, 6Ob727/83, 1Ob685/84, 7Ob30/86, 6Ob692/87, 8Ob657/87, 5Ob530/

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Veröffentlicht am 20.01.1982
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Norm

CMR Art34

Rechtssatz

Immer aber setzt die Anwendbarkeit des Kapitels VI CMR voraus, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, also nicht mehrere gesonderte Frachtverträge geschlossen werden und daß ein durchgehender Frachtbrief, den jeder der aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut annimmt und allenfalls an seinen Nachmann weitergibt, vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074024

Dokumentnummer

JJR_19820120_OGH0002_0030OB00589_8100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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