Norm
CMR Art34Rechtssatz
Immer aber setzt die Anwendbarkeit des Kapitels VI CMR voraus, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, also nicht mehrere gesonderte Frachtverträge geschlossen werden und daß ein durchgehender Frachtbrief, den jeder der aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut annimmt und allenfalls an seinen Nachmann weitergibt, vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074024Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0030OB00589_8100000_005