RS OGH 1982/1/20 3Ob589/81, 3Ob584/83 (3Ob585/83), 7Ob91/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1982
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Norm

CMR Art3

Rechtssatz

Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Unterfrachtführer und dessen Personal.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 589/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 589/81
    Veröff: EvBl 1982/62 S 212 = JBl 1984,92 (zustimmend Hügel, 57)
  • 3 Ob 584/83
    Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 584/83
  • 7 Ob 91/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 91/16g
    Beisatz: Der vom Frachtführer beauftragte (Sub?)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub?)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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