Norm
ABGB §371 BRechtssatz
Ist die Bank (Raiffeisenkasse) nach der Sparordnung (nur) berechtigt (aber nicht verpflichtet), Zahlungen an den Überbringer des Sparbuches zu leisten, bedeutet dies, daß nur der materiell berechtigte Inhaber Zahlung verlangen kann und zwar nur entsprechend der tatsächlich geleisteten Einlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029422Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0030OB00618_8100000_002