Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich; § 367 ABGB gilt für den Forderungserwerb nicht (so schon SZ 41/16 ua). Daher kann auch nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich geleisteten (und nicht der im Sparbuch aufscheinenden) Einlage übertragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010911Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009