Norm
CMR allgRechtssatz
Der CMR unterliegen Frachtverträge, die der Spediteur zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber mit einem Straßenfrachtführer abschließt, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt sowie Frachtverträge zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer, nicht jedoch Speditionsverträge, die lediglich die Besorgung einer Güterbeförderung im eigenen Namen für fremde Rechnung zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073677Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0030OB00589_8100000_003