Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Auch wenn die Tierhaltung im Mietvertrag nicht absolut verboten, sondern von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wurde, kann der Vermieter die Unterlassung einer solchen Haltung, die ohne seine Bewilligung erfolgt, begehren, ohne daß er triftige Gründe für sein Verlangen beweisen müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022