RS OGH 1982/1/21 7Ob505/82, 6Ob129/08a, 10Ob24/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1982
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §1098 IId

Rechtssatz

Auch wenn die Tierhaltung im Mietvertrag nicht absolut verboten, sondern von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wurde, kann der Vermieter die Unterlassung einer solchen Haltung, die ohne seine Bewilligung erfolgt, begehren, ohne daß er triftige Gründe für sein Verlangen beweisen müßte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 505/82
    Veröff: MietSlg 34228 (6)
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T1)
  • 10 Ob 24/21h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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