Norm
ABGB §862aRechtssatz
Wird eine Schuld erst mit Zumittlung einer Rechnung fällig, so ist entscheidend, wann diese in den Machtbereich desjenigen gelangt, für den sie bestimmt ist. Ist jedoch auf der Rechnung ein falscher Adressat angegeben, tritt Fälligkeit nicht ein, selbst wenn sie dem richtigen Empfänger tatsächlich zukommt; es sei denn er begnügt sich mit der derart unrichtig erstellten Rechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037947Dokumentnummer
JJR_19820126_OGH0002_0050OB00677_8100000_002