Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Durch einen rechtskräftigen Bescheid über die endgültige Abgabenfestsetzung wird neben dem Grund und der Höhe der Abgabenschuld zwangsläufig auch die ihr zugrunde liegende gewerbliche Tätigkeit dargetan (so schon 10 Os 99/81), die Frage nach deren Ausübung kann demnach auch von der subjektiven Tatseite her nicht mehr aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086624Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008