Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1Rechtssatz
1. Ein Wohnhaus ist ein Gebäude, das vorwiegend Wohnungen enthält.
2. Eine Wohnung ist ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen.
VwGH vom 13.05.1965, Zl 2120/64; Veröff: ImmZ 1965,317 = MietSlg 17958
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014