Norm
ZPO §37Rechtssatz
Der im Judikat 61 neu ausgedrückte Grundsatz, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß nicht zusteht, mit welchem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht zurückgewiesene Klage aufgetragen hat, gilt auch im Fall des § 37 ZPO. Dem Beklagten ist dadurch nicht die Befugnis entzogen, seine Einwendungen gegen die vom Kläger vorgelegte Vollmacht im eingeleiteten Verfahren vorzutragen und auf ihre Prüfung zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035643Dokumentnummer
JJR_19820126_OGH0002_0050OB00001_8200000_001