Norm
EheG §94 Abs1Rechtssatz
Als Ausgleichszahlung ist nicht bloß der Betrag aufzuerlegen, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann, vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (so schon 7 Ob 524/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022