Norm
HVG §6 IGRechtssatz
Die Namhaftmachung des Interessenten muss dem Auftraggeber des Immobilienmaklers gegenüber erfolgen. Der Immobilienmakler kann sich zwar dabei auch dessen bedienen, dem er die Kaufgelegenheit mitteilte; er trägt aber die Gefahr, dass der Interessent dies dem Vertragspartner des Immobilienmaklers bekannt gibt. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, nach Widerruf des Vermittlungsauftrages und eigener Werbetätigkeit, beim Immobilienmakler rückzufragen, ob er dem bei ihm anfragenden Kaufinteressenten die Kaufgelegenheit mitgeteilt hatte, besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016