Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Ein klagbarer Anspruch auf Abnahme eines geleasten Gegenstandes besteht nur, wenn der Leasinggeber ein über das Interesse am Erhalt des Leasingentgeltes hinausgehendes Interesse nachweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020237Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0010OB00788_8100000_002