- 1 Ob 788/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 788/81
Veröff: EvBl 1982/68 S 235
- 1 Ob 790/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 790/82
- 5 Ob 663/82
Beisatz: In der Regel handelt es sich um Mietverträge, wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mieter dem Leasingnehmer - wie einem Käufer - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird. (T1) Veröff: SZ 56/92
- 5 Ob 667/83
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 5 Ob 667/83
Beis wie T1 nur: In der Regel handelt es sich um Mietverträge. (T2)
- 8 Ob 607/84
Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350
- 2 Ob 639/85
Beisatz: Beim Operating - Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen. (T3) Veröff: SZ 59/213 = JBl 1987,662 = RdW 1987,80 (Iro 77)
- 13 Os 89/86
Vgl auch; Beisatz: Zum Unterschied von Finanzierungs - Leasing (mit Kaufoption) und sogenannte Operating - Leasing. (T4)
- 6 Ob 575/86
Vgl auch; Beisatz: Sale - and - Lease - Back - Verträge sowie "gewöhnliche" Finanzierungsleasingverträge sind (ab Eigentumsübertragung an den Leasinggeber) "in erster Linie" als Mietverträge zu beurteilen. (T5) Veröff: SZ 61/70
- 8 Ob 625/87
Auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
- 6 Ob 709/88
- 8 Ob 545/91
Beisatz: Die in der Regel zu beobachtende Ausgestaltung rückt ihn in große Nähe des Kaufvertrages. Dementsprechend enthält er sowohl Elemente eines Zielschuldverhältnisses als auch solche eines Dauerschuldverhältnisses. (T6) Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844
- 2 Ob 570/91
Auch; Veröff: EvBl 1992/90 S 411
- 7 Ob 526/92
Veröff: ÖBA 1992,942 = ÖAV 1992,127 = RdW 1993,179
- 8 Ob 1654/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 1654/93
- 1 Ob 2141/96a
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
Beis wie T3; Veröff: SZ 69/171
- 1 Ob 416/97a
Auch; nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete. (T7)
- 8 Ob 220/02i
Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)
- 5 Ob 183/03b
nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf. (T9); Veröff: SZ 2004/9
- 3 Ob 324/04z
Auch; Beisatz: Nichts anderes gilt auch für die Abgrenzung von Pachtvertrag und „Vertrag sui generis mit starker kaufrechtlicher Komponente". (T10)
- 3 Ob 48/05p
nur T5
- 3 Ob 12/09z
Auch; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T11)
Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T12)
Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T13)
- 4 Ob 59/09v
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13
- 2 Ob 198/10x
Vgl; Auch Beis wie T3
- 8 Ob 26/12z
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 26/12z
Auch
- 4 Ob 24/15f
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 24/15f
Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T14);
Veröff: SZ 2015/24
- 9 Ob 53/20i
Beisatz: Hier: PKW-Leasing; Schaden aus Leasingvertrag und Schadensverlagerung. (T15)