Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Fehlt es an der Rechtswidrigkeit, liegt damit eine für eine Haftung nach § 1320 ABGB erforderliche Voraussetzung nicht vor und zwar unabhängig davon, ob man diese als Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung mit umgekehrter Beweislast ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030391Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008