RS OGH 1982/1/27 3Ob11/82

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Veröffentlicht am 27.01.1982
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Norm

EO §355 VIIIa

Rechtssatz

Begnügt sich das Titel- als Bewilligungsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag mit der allgemeinen Behauptung, der Verpflichtete habe dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, so bildet der Exekutionsbewilligungsbeschluß die Grundlage für die anläßlich der Exekutionsbewilligung zu verhängende Strafe. Das Exekutionsgericht kann daher den im Exekutionsantrag gestellten Strafantrag nicht mit der inhaltlichen Begründung abweisen, daß die Exekution nicht zu bewilligen gewesen wäre; es hat vielmehr in diesem Fall dem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe stattzugeben. Die Strafe wird jedoch als erste Beugestrafe nur unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Unterlassungspflicht und allenfalls auf die Bewertung der Exekutionssache im Antrag relativ gering auszumessen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004711

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0030OB00011_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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