Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033512Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020