RS OGH 1982/1/27 3Ob63/81 (3Ob 64/81)

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Veröffentlicht am 27.01.1982
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Norm

EO §209
EO §219

Rechtssatz

Wenn ein Zuweisungsgläubiger einen ihm im Verteilungsbeschluß zugewiesenen Betrag "freigibt", sind solche freigegebene Zuweisungsbeträge in Abänderung des - wenn auch rechtskräftig gewordenen Verteilungsbeschlusses - neuerlich zu verteilen. Ist bei der Verteilungstagsatzung niemand erschienen, so ist die Verteilung des freigewordenen Betrages grundsätzlich ohne Anberaumung einer neuerlichen Verteilungstagsatzung vorzunehmen. Nur dann, wenn über den freigewordenen Betrag bzw. über den diesem entsprechenden Teil des Meistbotes in der Verteilungstagsatzung verhandelt wurde, ist überhaupt eine neuerliche Verteilungstagsatzung vor Entscheidung über die Zuweisung des freigewordenen Betrages durzuführen. Der Umstand, daß das Gericht dennoch eine Verteilungstagsatzung anberaumt und zu dieser alle Buchberechtigten lädt und daß vor dieser Tagsatzung nachträglich eine (weitere) Forderungsanmeldung eingebracht wurde, kann nicht dazu führen, daß diese erst nachträglich angemeldete Forderung nunmehr berücksichtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 63/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003025

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0030OB00063_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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