Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Der nach § 117 Abs 2 Satz 1 WRG zulässige Ausspruch, daß die Bestimmung der angemessenen Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten werde, ist nur für Leistungen nach § 117 Abs 1 WRG vorgesehen, also für Entschädigungen, für deren Festsetzung die Wasserrechtsbehörde auch dann zuständig wäre, wenn hierüber schon in dem über die Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung ergehenden Bescheid entschieden worden wäre. Dieser Ausspruch erfaßt daher nicht Schadenersatzansprüche aus Verstößen gegen die wasserrechtliche Bewilligung. Über solche Ansprüche haben vielmehr auch in diesem Fall die Gerichte zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045937Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0010OB00048_8100000_003