Norm
StGB §164Rechtssatz
Daß die Vermittlungstätigkeit nach Kenntnis der deliktischen Herkunft der verhandelten Sachen abgebrochen wird, schließt nur die Bestrafung wegen Hehlerei (§ 164 StGB), nicht aber unbedingt jene wegen fahrlässigen Verhandelns (§ 165 StGB) aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094710Dokumentnummer
JJR_19820128_OGH0002_0120OS00185_8100000_001