Norm
B-VG Art26Rechtssatz
Der Sinn des geheimen Wahlrechts besteht darin, daß die Abgabe der Stimme in einer sowohl für die Wahlbehörde als auch für die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise zu geschehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053349Dokumentnummer
JJR_19820128_OGH0002_0130OS00174_8100000_001