RS OGH 1982/1/28 13Os174/81

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Veröffentlicht am 28.01.1982
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Norm

B-VG Art26

Rechtssatz

Der Sinn des geheimen Wahlrechts besteht darin, daß die Abgabe der Stimme in einer sowohl für die Wahlbehörde als auch für die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise zu geschehen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053349

Dokumentnummer

JJR_19820128_OGH0002_0130OS00174_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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