Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des EP in L, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. November 2000, Zl. KUVS-393/7/00, betreffend Übertretung gemäß StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom "15. April 1999" (dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Februar 2000) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe
"am 31.10.1999 um 17.06 Uhr in Villachm Bereich Knoten Zauchen, auf der Südautobahn A 2, Richtung Italien, ca. Höhe BauKm. 355,0, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Pkw) mit dem Kennzeichen ... (Probefahrtkennzeichen) die mittels Vorschriftszeichen gemäß § 52a Zi. 10a StVO 1960 kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h (lt. Messgerät, Messfehlertoleranz wurde bereits berücksichtigt) überschritten."
Er habe dadurch "§ 52a Zi. 10a StVO 1960" verletzt und werde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (EUR 290,69), für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt,
"dass der Ausdruck 'Villach m' durch den Ausdruck 'Villach im' und der Ausdruck '§ 52a Zi. 10a StVO 1960' durch den Ausdruck '§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960' ersetzt wird."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge einer Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug, in das ein Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type "ProVida" mit Videoanlage eingebaut gewesen sei, festgestellt worden sei. Dieses Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 26. März 1999 gültig geeicht und laufe die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 2002 ab. Die Geschwindigkeitsmessung sei auf einem Videoband aufgezeichnet worden. Die Nachfahrt mit dem Zivilstreifenfahrzeug sei in einem annähernd gleich bleibenden Abstand von ca. 2 Sekunden auf einer Wegstrecke von mehreren 100 m erfolgt. Vom Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei eine Fahrgeschwindigkeit von 174 km/h abgelesen worden. Nach Abzug der Messfehlertoleranz von 10 km/h ergebe dies eine gefahrene Geschwindigkeit von 164 km/h. Die Fahrbahn sei trocken gewesen. Es habe Dämmerung und gute Sicht geherrscht. Es sei reger Abendverkehr gegeben gewesen. Nach der Anhaltung habe der Beschwerdeführer auf den Vorhalt angegeben, er wolle nur schnell nach Italien. Er habe gedacht, es sei eine 130 km/h-Beschränkung gegeben. Von einer 100 km/h-Beschränkung habe er nichts gewusst.
Diese Feststellungen stützten sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens, die Angaben des Beschwerdeführers, die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten, die vorgelegten Unterlagen und den Gesamtakt. In Würdigung der aufgenommenen Beweise sei auszuführen, dass die als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten das Geschehen nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend dargestellt hätten. Ihre Aussagen stimmten in den verfahrensrelevanten Fragen überein. Anhaltspunkte dafür, dass sie einen Vorfall zum Nachteil des Beschwerdeführers schilderten oder diesen wahrheitswidrig belasten hätten wollen, gäbe es nicht. Erfahrungsgemäß beobachteten Gendarmeriebeamte bei gezielten Verkehrsüberwachungen die Verkehrsvorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit. Nach Auffassung der belangten Behörde müsse einem geschulten Messorgan zugestanden werden, in der Lage zu sein, ein Messgerät ordnungsgemäß zu bedienen, den Vorschriften entsprechend einzusetzen und damit den Verwendungsrichtlinien entsprechende Messergebnisse zu erzielen. Der Anzeiger habe anlässlich seiner Einvernahme den Messvorgang auch anhand der einzelnen Abbildungen präzise erläutern können. Der andere am Vorfall beteiligte Gendarmeriebeamte habe seine Beobachtungen zu den maßgeblichen Umständen im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung ebenso glaubhaft schildern können. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Funktionsstörung oder Fehlerhaftigkeit des eingesetzten, geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessers. Die Geschwindigkeitsmessung sei im konkreten Fall überdies auf einem Videoband aufgezeichnet und ließen sich auch aus den Abbildungen keine Unrichtigkeiten erkennen. Für die belangte Behörde sei der Sachverhalt auf Grund der überzeugenden Zeugenaussagen und der vorgelegten Unterlagen ausreichend geklärt, sodass sich die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Kraftfahrzeugwesens und eine weitere Auswertung der Videoaufzeichnungen, erübrigt habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen ins Treffen geführten Argumenten die Zeugenaussagen nicht entkräften können und mit seinem Vorbringen diesem auch nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Seine sonstige Verantwortung sei nicht geeignet gewesen, eine Fehlerhaftigkeit der Messung aufzuzeigen.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, die zitierte und verletzte Rechtsvorschrift "§ 52a Zi. 10a StVO" sei unrichtig, sei festzustellen, dass diese Unrichtigkeit von der Berufungsinstanz aufgegriffen worden und richtig zu stellen gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 52 (Einleitungssatz) StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. der Novellen BGBl. Nr. 204/1964, 412/1976 und 518/1994, sind die Vorschriftszeichen
"a)
Verbots- oder Beschränkungszeichen
b)
Gebotszeichen oder
c)
Vorrangzeichen."
§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 trifft das Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)". In der angeführten Ziffer wird dieses Beschränkungszeichen dahin bestimmt, dieses Zeichen zeige an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO i.d.F. der Novellen BGBl. Nr. 274/1971 und BGBl. I Nr. 92/1998 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,-- S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
"a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist."
Vor dem verfahrensgegenständlichen Tatort auf der Südautobahn befand sich eine gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass es eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darstelle, wenn der Spruch nicht die richtige angewendete Gesetzesbestimmung enthalte. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei sowohl für die durch das Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h als auch für die Übertretungsnorm § 52a Z. 10a StVO 1960 herangezogen worden, obwohl es diese Bestimmung überhaupt nicht gebe. Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG könne nur vorgenommen werden, wenn es sich um einen bloßen Schreibfehler oder eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid handle. Ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung des Bescheides sei einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich. Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt worden, als der Ausdruck "§ 52a Zi. 10a StVO 1960" durch den Ausdruck "§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960" ersetzt worden. Es sei sowohl die Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG als auch auf jene auf § 44a VStG unrichtig, da bereits die erstinstanzliche Behörde gegen das Gebot des § 44a lit. b VStG verstoßen habe. Es handle sich bei dieser Änderung auch nicht um einen bloßen Schreibfehler, da eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0004) liegt, wenn die unrichtige Unterstellung einer Straftat durch die richtige Subsumtion der Tat unter eine andere gesetzliche Bestimmung ersetzt wird, darin keine unzulässige Auswechslung des Inhaltes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. So ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erste Instanz, solange es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035).
Der Beschwerdeführer meint weiters, § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 sei nur in Bezug auf die angeführte gesetzliche Bestimmung richtig gestellt worden, nicht jedoch in Bezug auf das Vorschriftszeichen über die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit. Es handle sich dabei um die Begründung des angefochtenen Bescheides, die dadurch inhaltlich rechtswidrig sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anordnung im angefochtenen Bescheid "der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausdruck '§ 52a Zi. 10a StVO 1960' durch den Ausdruck '§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960' ersetzt wird " dahin zu verstehen ist, dass beide diesbezüglichen Zitate im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ersetzt werden sollten und nicht nur das Zitat betreffend die verletzte Rechtsvorschrift. Auch auf Grund der Begründung dazu im angefochtenen Bescheid kann diese Anordnung nicht in einem eingeschränkten Sinn verstanden werden. Diese bezog sich nur auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die unrichtig angeführte verletzte Rechtsvorschrift.
Wenn der Beschwerdeführer weiters der Ansicht ist, es sei rechtswidrig, dass im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides (also vor dem Spruch des angefochtenen Bescheides) bei der Bezeichnung des Gegenstandes von der "Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a der Straßenverkehrsordnung 1960" gesprochen werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese wiederum unvollständige Anführung der betroffenen verletzten Verwaltungsvorschrift im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides hat keine normative, den Spruch verändernde Wirkung.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis vom "15.4.1999" (von der Berufungsbehörde im Einleitungssatz auf den "16.2.1999" richtig gestellt) sein solle, die vorgeworfene Verwaltungsstraftat von ihm jedoch erst am 31. Oktober 1999 begangen worden sein soll. Dies sei rechtserheblich, da er nicht für eine Verwaltungsübertretung, die er angeblich erst viel später begangen hätte, zur Verantwortung gezogen werden könnte. Auch die Anführung des falschen Datums auf dem erstinstanzlichen Straferkenntnis und die unrichtige Berichtigung dazu im angefochtenen Bescheid können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist dem Beschwerdeführer unbestritten am 17. Februar 2000 zugestellt worden. Er selbst führt in der Berufung das erstinstanzliche Straferkenntnis mit dem unrichtigen Datum "15.4.1999" unter Beifügung des Datums der Zustellung am 17. Februar 2000 an. Wenn die belangte Behörde im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides als Berufungsgegenstand das "Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 15.4.1999 (richtig: 16.2.1999)" unter Anführung der zutreffenden Geschäftszahl angegeben hat, konnte es für den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft sein, über welche Berufung mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, das vorliegende Verfahren sei mangelhaft, da trotz eines ausdrücklichen Beweisantrages, inklusive der Anführung der entsprechenden Beweisthemen, ein Gutachten aus dem Fachgebiet des Kfz-Wesens, in eventu eine "fotogrammethische" Auswertung der (mit der Videoanlage) getätigten Abbildungen 1 - 4 des Aktes einzuholen, diesem nicht nachgekommen worden sei. Er habe dies zum Beweis dafür beantragt, dass sich der Abstand zwischen dem von den Beamten gelenkten Fahrzeug und seinem Fahrzeug innerhalb der Messzeit wesentlich verringert habe, sodass kein gleich bleibender Tiefenabstand bei der Messung vorgelegen sei und er mit seinem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Messfehlertoleranz, der Tiefenabstandsverminderung und der Weg-/Zeitangaben über die Messungen auf den Abbildungen 1 - 4 eine Geschwindigkeit von unter 150 km/h eingehalten habe. Auf Grund der Abbildungen 1-4 und der dort festgehaltenen Entfernungsangaben (0 m - 195 m - 299 m und 300 m) und Zeitangaben (0 Sek. - 3,98 Sek. - 6,14 Sek. - 6,21 Sek.) ergebe sich eindeutig und mit freiem Auge auch für einen Laien, dass sich der Tiefenabstand zwischen dem von ihm gelenkten Fahrzeug und dem von den eingeschrittenen Beamten gelenkten Fahrzeug wesentlich verringert habe und kein gleich bleibender Tiefenabstand bei den Messungen vorgelegen sei. Das Geschwindigkeitsmessgerät habe sich im Fahrzeug der eingeschrittenen Beamten befunden und habe das Messgerät ausschließlich die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Beamten wiedergegeben. Die vom Beschwerdeführer eingehaltene Fahrgeschwindigkeit hätte nur dadurch ordnungsgemäß und fehlerfrei gemessen werden können, wenn der Tiefenabstand zwischen dem von ihm gelenkten Fahrzeug und dem von den eingeschrittenen Beamten gelenkten Fahrzeug gleich bleibend gewesen wäre. Wie hoch die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit gewesen sei, sei für die Festlegung der Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe maßgeblich gewesen und sei dies von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt worden. Wäre dieser Beweis durchgeführt worden, hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht ordnungsgemäß und mängelfrei erfolgt sei sowie dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eindeutig erwiesen habe werden können, in eventu die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit maximal 130 km/h betragen habe.
Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus dem im Akt einliegenden vier Abbildungen der vorgenommenen Videoaufnahme ist ersichtlich, dass der Abstand des nachfahrenden Kraftfahrzeuges zu dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers auf den ersten drei Abbildungen in etwa ein gleich bleibender gewesen ist. Dass der Abstand der beiden Fahrzeuge auf der letzten Abbildung ein deutlich verringerter ist, erklärt sich daraus, dass das vordere Fahrzeug, das des Beschwerdeführers, offensichtlich abgebremst wurde, was daran erkennbar ist, dass die Bremslichter aufleuchten. Es war somit für die belangte Behörde nicht geboten, im Hinblick auf den entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers ein Gutachten aus dem Fachgebiet des Kraftfahrzeugwesens zu den Abbildungen einzuholen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Juni 2003
Schlagworte
Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030063.X00Im RIS seit
01.08.2003