Norm
StGB §310Rechtssatz
Offenbarung in Form von Mutmaßungen: Gesetzeszweck ist die Verhinderung des Durchsickerns von Umständen und Vorgängen jedweder Art, die nur einem Kreis amtlich damit befaßter Personen bekannt sind und deren Weitergabe ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse verletzen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096271Dokumentnummer
JJR_19820128_OGH0002_0130OS00174_8100000_004