Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bei Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr stellte das Oberlandesgericht zutreffend auf den Mangel sozialer Integration im Inland ab, den es neben den in der familiären Ungebundenheit und eines Liegenschaftsbesitzes im Heimatstaat gelegenen bestimmten Tatsachen (§ 180 Abs 2 StPO) unter Berücksichtigung der bis zu fünf (richtig drei) Jahren reichenden Strafdrohung des § 170 Abs 2 erster Fall StGB als ausschlaggebend für die Befürchtung angesehen hat, der Beschuldigte werde sich auf freiem Fuß der Strafverfolgung durch die österreichischen Behörden entziehen. (T1)
Vgl; Beisatz: Angesichts dessen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und keine soziale Bindung nach Österreich aufweist, hingegen im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat über intensive internationale Kontakte verfügt, die sich auch nach Ungarn und in die Schweiz erstrecken, ist bei der aktuellen Strafdrohung für den nicht unbescholtenen Beschuldigten von einem bis zu fünfzehn Jahren zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen suchen. (T2)
Vgl auch; Beisatz: Hier: Soweit sich das Beschwerdegericht auf die unbestrittene fehlende inländische Integration stützt, steht dem die attestierte - mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Zukunft gefestigt anzunehmende - Integration in Ungarn gegenüber, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Vollzug eines europäischen Haftbefehles kein ungarischer Vorbehalt für eigene Staatsbürger entgegensteht. (T3)
Auch; Bem: Hier: Ableitung der Fluchtgefahr aus der verschränkten Betrachtung der mangelnden Integration im Inland, der fehlenden Möglichkeit der Effektuierung einer allfälligen Freiheitsstrafe mittels Europäischen Haftbefehls sowie der Professionalität des deliktischen Zusammenwirkens und der gewerbsmäßigen Tendenz. (T4)