RS OGH 1982/1/28 8Ob539/81, 7Ob527/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1982
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Eine nicht regelmäßige Benützung der Wohnung aus beruflichen Gründen (drei bis vier mal jährlich) schließt den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG nur dann aus, wenn es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt (MietSlg 5934, 15440, 27425, 29365/30 ua). Unter dieser Voraussetzung ist allerdings ein schutzwürdiges Interesse des Mieters bei einer konkret in naher Zukunft zu erwartenden Rückkehr (in zwei Jahren) in die aufgekündigte Wohnung selbst dann zu bejahen, wenn der Mieter am Ort der Berufsausübung über eine eigene Wohnung verfügt (MietSlg 30426 ua). Eine jahrelange Abwesenheit aus beruflichen Gründen rechtfertigt somit die Kündigung nur, wenn nicht ein konkreter Rückkehrtermin feststeht, dabei ist allerdings auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 539/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1982 8 Ob 539/81
  • 7 Ob 527/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 527/88
    Beisatz: Hier: Aufgabe des Betriebes in etwa fünf Jahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0069321

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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