Norm
MG §19 Abs2 Z13 D1Rechtssatz
Eine nicht regelmäßige Benützung der Wohnung aus beruflichen Gründen (drei bis vier mal jährlich) schließt den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG nur dann aus, wenn es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt (MietSlg 5934, 15440, 27425, 29365/30 ua). Unter dieser Voraussetzung ist allerdings ein schutzwürdiges Interesse des Mieters bei einer konkret in naher Zukunft zu erwartenden Rückkehr (in zwei Jahren) in die aufgekündigte Wohnung selbst dann zu bejahen, wenn der Mieter am Ort der Berufsausübung über eine eigene Wohnung verfügt (MietSlg 30426 ua). Eine jahrelange Abwesenheit aus beruflichen Gründen rechtfertigt somit die Kündigung nur, wenn nicht ein konkreter Rückkehrtermin feststeht, dabei ist allerdings auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0069321Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008