Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Verpflichtung zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs eines Linksabbiegers, der sich nicht vorschriftsgemäß zur Fahrbahnmitte einordnete, wodurch er nicht nur seine eigene Sichtmöglichkeit nach hinten erschwert sondern insbesondere die Erkennbarkeit seiner Linkseinbiegeabsicht für den Folgeverkehr beträchtlich herabgesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027028Dokumentnummer
JJR_19820128_OGH0002_0080OB00306_8100000_001