Norm
IPRG §1Rechtssatz
Ob und inwieweit der ausländische Kaskoversicherer die an seinen Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen von einem Dritten ersetzt erhalten kann, bestimmt sich nach dem Recht des Staates der Niederlassung des Versicherers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011