TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/25 2003/03/0089

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 1998/I/017;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des RG in V, Frankreich, vertreten durch Dr. Ernst Stolz, Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 8. März 2000, Zl. 1-0032/00/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am 16. November 1999 um 9.10 Uhr als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges beim Zollamt Höchst zur Ausreise nach der Schweiz gestellt, nachdem er zuvor um

8.30 Uhr aus Deutschland kommend über den Grenzübergang Hörbranz nach Österreich eingereist sei. Dabei habe er eine Fahrt im Sinne der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von einem Ort, der außerhalb des Bundesgebietes liege, in das Bundesgebiet bzw. durch das Bundesgebiet durchgeführt, ohne die im Sinn des § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes notwendige Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu besitzen. Er habe damit eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 7 des Güterbeförderungsgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von drei Tagen) verhängt.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach dem im bekämpften Bescheid angewendeten § 23 Abs. 1 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zu ahnden ist, wer "Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält".

Gemäß § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebieten liegenden Orten in das Ausland, außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. sind Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Übertretungsnorm des § 7 Abs. 1 leg. cit. richtet sich - wie sich auch aus dem Verweis auf § 2 leg. cit. ergibt - an Unternehmer, die die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gewerbsmäßig ausüben, nicht jedoch an den (bloßen) Lenker des betreffenden Fahrzeuges. Gemäß § 1 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 wird diese Tätigkeit "gewerbsmäßig" ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Der Lenker führt im Sinne der zitierten Bestimmungen keine "gewerbsmäßige Beförderung" durch. Eine Übertretung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit., die eine den Lenker treffende Verpflichtung enthält, wurde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen.

Da es sich beim Beschwerdeführer unstrittig nicht um einen Unternehmer, sondern um den Lenker des Kraftfahrzeuges handelt, mit dem die Beförderung erfolgte, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. dazu das einen ähnlich gelagerten Fall einer Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes betreffende hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 99/03/0455).

2.2. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 509/2001.

Wien, am 25. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030089.X00

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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