Norm
BGB §164Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter handelte, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020