RS OGH 1982/2/9 9Os191/81

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Veröffentlicht am 09.02.1982
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

"Einsteigen in einen geschlossenen Raum": Das (allenfalls unter Verwendung von hiefür nicht vorgesehenen Hilfsmitteln erfolgende) Benützung einer zum "Eintreten" nicht bestimmten Öffnung (oder sonstigen Zutrittsmöglichkeit(, die ein normales Hineingehen nicht gestattet, sodaß es zum Hineingelangen einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung oder doch einer gewissen Anstrengung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093677

Dokumentnummer

JJR_19820209_OGH0002_0090OS00191_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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