Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
"Einsteigen in einen geschlossenen Raum": Das (allenfalls unter Verwendung von hiefür nicht vorgesehenen Hilfsmitteln erfolgende) Benützung einer zum "Eintreten" nicht bestimmten Öffnung (oder sonstigen Zutrittsmöglichkeit(, die ein normales Hineingehen nicht gestattet, sodaß es zum Hineingelangen einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung oder doch einer gewissen Anstrengung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093677Dokumentnummer
JJR_19820209_OGH0002_0090OS00191_8100000_001