RS OGH 1982/2/9 2Ob537/91 (2Ob528/81), 8Ob618/91, 6Ob104/16m

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Veröffentlicht am 09.02.1982
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Norm

HGB §140
UGB §140

Rechtssatz

In der Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kann der Umstand beiderseitiger Verfehlungen und ihres Gewichtes von Bedeutung sein. Eine Ausschlußklage ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann berechtigt, wenn die Billigkeit verlangt, daß gerade die klagenden Gesellschafter das Unternehmen behalten. Das wird im allgemeinen zutreffen, wenn der Grund, der die Auflösung der bisherigen Gemeinschaft erforderlich macht, ausschließlich oder ganz überwiegend bei dem einen Gesellschafter liegt, nicht aber, wenn durch das Verhalten beider Teile die weitere Zusammenarbeit unmöglich geworden ist. Demgemäß ist eine umfassende Würdigung aller Umstände im Rahmen einer Interessenabwägung erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 537/91
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 537/91
    Veröff: SZ 55/8
  • 8 Ob 618/91
    Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 618/91
    Vgl auch; Veröff: SZ 64/153 = RdW 1993,141
  • 6 Ob 104/16m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 104/16m
    Auch; Beisatz: Geboten ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Falls. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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